BGH - Beschluß vom 28.09.2006
IX ZB 64/06
Normen:
InsO § 20 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 233/05
AG Duisburg, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 63 IN 226/02

Anforderungen an die Form eines gerichtlichen Hinweises

BGH, Beschluß vom 28.09.2006 - Aktenzeichen IX ZB 64/06

DRsp Nr. 2006/27241

Anforderungen an die Form eines gerichtlichen Hinweises

Der gerichtliche Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er ist aber nur dann vollständig erteilt, wenn er insbesondere über das Antragserfordernis zur Erlangung der Restschuldbefreiung belehrt und den Zeitpunkt des Fristablaufs benennt. Verwendet das Insolvenzgericht dabei Merkblätter, so sollen diese die für den Schuldner maßgebliche Rechtslage in einer für nichtjuristisch vorgebildete Personen klären und in eindeutiger Weise erläutern.

Normenkette:

InsO § 20 Abs. 2 ;

Gründe: