BGH - Beschluss vom 13.10.2016
IX ZR 250/16
Normen:
InsO § 38;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 24.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 213/13
OLG Saarbrücken, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 42/14

Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen IX ZR 250/16

DRsp Nr. 2016/18559

Anforderungen an die Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 27.080,61 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 38;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.