BGH - Beschluß vom 11.09.2003
IX ZB 37/03
Normen:
InsO §§ 4 5 290 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 ; ZPO § 294 ;
Fundstellen:
BB 2004, 463
BFH/NV Beilage 2004, 326
BGHReport 2003, 1441
BGHZ 156, 139
BKR 2003, 900
DB 2004, 813
InVo 2004, 183
KTS 2004, 101
MDR 2004, 172
NJW 2003, 3558
NZG 2004, 33
WM 2003, 2155
ZVI 2003, 538
Vorinstanzen:
LG Göttingen,
AG Osterode,

Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung; Unrichtigkeit der Angaben des Schuldners

BGH, Beschluß vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IX ZB 37/03

DRsp Nr. 2003/13084

Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung; Unrichtigkeit der Angaben des Schuldners

»1. a) Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen.b) Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus.c) Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.d) Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, daß der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist.2. a) Unrichtige oder unvollständige Angaben des Schuldners betreffen jedenfalls dann seine eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse, wenn sie sich auf eine Personengesellschaft beziehen, für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftet.b) Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat.«

Normenkette: