BGH - Beschluß vom 05.02.2004
IX ZB 29/03
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1395
DB 2004, 2693
MDR 2004, 1261
NZA-RR 2005, 91
NZI 2004, 587
NZS 2005, 210
NZS 2005, 24
VersR 2005, 288
WM 2004, 1686
ZIP 2004, 1466
ZVI 2004, 408
Vorinstanzen:
LG Siegen,
AG Siegen,

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung eines Sozialversicherungsträgers bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 05.02.2004 - Aktenzeichen IX ZB 29/03

DRsp Nr. 2004/12121

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung eines Sozialversicherungsträgers bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens

»a) Beantragt ein Sozialversicherungsträger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Arbeitgebers wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, hat er zur Darlegung seiner Forderungen regelmäßig eine Aufschlüsselung nach Monat und Arbeitnehmer vorzulegen. Zur Glaubhaftmachung sind Leistungsbescheide oder Beitragsnachweise des Arbeitgebers genügend.b) Der antragstellende Gläubiger darf die geltend gemachte Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren auswechseln.c) Dem Gläubiger fehlt nicht allein deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eröffnungsantrag, weil er zuvor nicht fruchtlos die Einzelzwangsvollstreckung versucht hat.«

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 ;

Gründe: