OLG Naumburg - Beschluß vom 10.03.2000
5 W 18/00
Normen:
InsO § 14 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 23.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 539/99
AG Halle-Saalkreis, vom 03.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IN 838/99

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung im Falle rückständiger Sozialversicherungsbeiträge

OLG Naumburg, Beschluß vom 10.03.2000 - Aktenzeichen 5 W 18/00

DRsp Nr. 2003/12755

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Forderung im Falle rückständiger Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsträger müssen ihre Forderungen soweit spezifizieren, dass die Insolvenzgerichte ohne weiteres erkennen können, für welche Zeit und in welcher Höhe rückständige Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden. Ebenso sind Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und Gebühren kenntlich zu machen. Zur Substantiierung der Ansprüche wird in der Regel die Vorlage des als Grundlage der Verwaltungsvollstreckung geeigneten Leistungsbescheides oder der ihn ersetzenden Beitragsnachweisungen genügen. Die Darlegung der Ansprüche muß nicht soweit gehen, dass sie dem Insolvenzgericht in einer Weise schlüssig vorgetragen werden, die eine selbständige materiell-rechtliche Prüfung erlauben würde. Dies ist nicht Aufgabe der Insolvenzgerichte.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Gläubigerin hat am 1. Oktober 1999 bei dem Amtsgericht Halle-Saalkreis einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin eingereicht. In der unterschriebenen und gesiegelten Antragsschrift heißt es über den Anspruch der Gläubigerin:

"Frau G. M. schuldet uns als Arbeitgeberin unseres Mitgliedes (siehe Anlage 2) Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit von September 1992 bis August 1994.