BGH - Beschluss vom 23.10.2008
IX ZB 7/08
Normen:
InsO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 2009, 144
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 16091/07
AG München, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 1461/07

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes im Insolvenzantragsverfahren

BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 7/08

DRsp Nr. 2009/2029

Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes im Insolvenzantragsverfahren

Für einen zulässigen Insolvenzantrag muss die Glaubhaftmachung der Forderung und des Insolvenzgrundes nicht notwendig durch Vorlage eines Titels und einer Bescheinigung über einen fruchtlosen Vollstreckungsversuch erfolgen. Insbesondere kann der Eröffnungsgrund auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. Danach reicht es etwa aus, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus dessen eigenem Schreiben ergibt, wenn dieses zum Zeitpunkt der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Eröffnungsantrag vorliegt.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 13. Dezember 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 862.191,65 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1;

Gründe: