BGH - Beschluß vom 13.06.2006
IX ZB 88/05
Normen:
InsO § 14 ;
Fundstellen:
ZVI 2006, 565
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 17/05
AG Hamburg, vom 11.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen IN 6/05

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Forderungen und des Eröffnungsgrundes im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluß vom 13.06.2006 - Aktenzeichen IX ZB 88/05

DRsp Nr. 2006/19376

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Forderungen und des Eröffnungsgrundes im Insolvenzverfahren

1. Im Insolvenzeröffnungsverfahren ist eine nicht titulierte Forderung nach Grund und Höhe schlüssig darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat sich auf die tatsächlichen Voraussetzungen zu beziehen.2. Legt der Gläubiger keine aktuelle Unpfändbarkeitsbescheinigung vor, so muss er Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, die den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit - im Unterschied zur Zahlungsunwilligkeit oder zur bloßen Zahlungstockung - des Schuldners zulassen.

Normenkette:

InsO § 14 ;

Gründe:

I. Nach dem von dem Landgericht in Bezug genommenen Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts wendet sich der Schuldner gegen die am 11. Januar 2005 beschlossene Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und sich hierbei den Ausführungen des Insolvenzgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung, der nichts hinzuzufügen sei, angeschlossen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der angefochtene Beschluss kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil er nicht mit gesetzmäßigen Gründen versehen ist.