BGH - Beschluss vom 15.12.2016
IX ZR 224/15
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 146 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 27, 194
NJW-RR 2017, 175
NZI 2017, 102
Vorinstanzen:
LG München II, vom 19.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 6070/10
OLG München, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1664/12

Anforderungen an die grob fahrlässige Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch in einem umfangreichen Verfahren

BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - Aktenzeichen IX ZR 224/15

DRsp Nr. 2017/597

Anforderungen an die grob fahrlässige Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch in einem umfangreichen Verfahren

Die Unkenntnis eines Insolvenzverwalters in einem umfangreichen Verfahren von einem Anfechtungsanspruch ist nicht allein deswegen grob fahrlässig, weil der Verwalter Zugriff auf die Buchhaltung des Schuldners hatte.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Oktober 2015 zugelassen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 51.119,46 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 146 Abs. 1;

Gründe

I.