BGH - Beschluss vom 03.12.2009
IX ZB 30/09
Normen:
InsO § 229 S. 1; InsO § 250 Nr. 1;
Fundstellen:
NZI 2010, 101
WM 2010, 225
ZIP 2010, 341
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 196/08
AG Rostock, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 60 IN 281/08

Anforderungen an die im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberechnungen; Ersetzung einer Liquiditätsrechnung in tabellarischer Form durch schriftsätzliche Ausführungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Schuldners während des Planzeitraums; Fehlen einer Prognoserechnung in tabellarischer Form als wesentlicher Verstoß im Sinne des § 250 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO)

BGH, Beschluss vom 03.12.2009 - Aktenzeichen IX ZB 30/09

DRsp Nr. 2009/28638

Anforderungen an die im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens vorzulegenden Übersichten und Prognoseberechnungen; Ersetzung einer Liquiditätsrechnung in tabellarischer Form durch schriftsätzliche Ausführungen zu den Einnahmen und Ausgaben des Schuldners während des Planzeitraums; Fehlen einer Prognoserechnung in tabellarischer Form als wesentlicher Verstoß im Sinne des § 250 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2009 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 229 S. 1; InsO § 250 Nr. 1;

Gründe

I.