OLG München - Endurteil vom 22.12.2017
13 U 1785/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; InsO § 181; InsO § 174 Abs. 2;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 992
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 25657/12

Anforderungen an die Individualisierung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen

OLG München, Endurteil vom 22.12.2017 - Aktenzeichen 13 U 1785/15

DRsp Nr. 2018/1275

Anforderungen an die Individualisierung von zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen

1. Gem. § 174 Abs. 2 InsO sind bei der Anmeldung einer Forderung deren Grund und Betrag anzugeben. Es ist ein Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. 2. Bei mehreren geltend gemachten Forderungen ist der angemeldete Betrag für jede einzelne Forderung gesondert anzugeben; die Anmeldung eines Gesamtbetrages genügt nicht. 3. Eine Forderungsanmeldung, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist unwirksam. Sie kann insbesondere nicht die Sachurteilsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 179 InsO bilden.

Tenor

1.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.04.2015, Az. 29 O 25657/12, wird zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich der Hilfsanträge 3 und 4 abgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klagepartei zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; InsO § 181; InsO § 174 Abs. 2;