Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.03.2013 (
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.03.2013 (
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 16.303,00 EUR.
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 15.07.2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, weil es an ausreichenden Indiztatsachen für eine Kenntnis bei der Beklagten fehlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf diesen Beschluss Bezug genommen.
Die Beklagte hat sich der Auffassung des Senats angeschlossen.
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