OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.08.2013
4 U 74/13
Normen:
InsO § 133;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 15.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 12/13

Anforderungen an die Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 4 U 74/13

DRsp Nr. 2013/25242

Anforderungen an die Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Allein daraus, dass der Schuldner die Verbindlichkeiten aus einer Rechnung im Baugewerbe nicht vollständig bei Fälligkeit, sondern in mehreren Raten bezahlt, kann jedenfalls dann nicht auf die Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden, wenn die Rechnung vollständig und ohne Mahnung bezahlt wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.03.2013 (5 O 12/13) wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15.03.2013 (5 O 12/13) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 16.303,00 EUR.

Normenkette:

InsO § 133;

Gründe

I.

Der Senat hat mit Beschluss vom 15.07.2013 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, weil es an ausreichenden Indiztatsachen für eine Kenntnis bei der Beklagten fehlt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf diesen Beschluss Bezug genommen.

Die Beklagte hat sich der Auffassung des Senats angeschlossen.