BGH - Urteil vom 19.09.2013
IX ZR 4/13
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 139 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2625
BB 2014, 83
MDR 2013, 1430
NJW-RR 2014, 231
NZI 2013, 5
ZIP 2013, 84
ZInsO 2013, 2213
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 64/11
LG Berlin, vom 13.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 49 S 10/12

Anforderungen an die Kenntnis eines befriedigten Gläubiger von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

BGH, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen IX ZR 4/13

DRsp Nr. 2013/22332

Anforderungen an die Kenntnis eines befriedigten Gläubiger von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

Wird der Gläubiger tatsächlich durch eine Zahlung des Schuldners befriedigt, hat er von dessen Benachteiligungsvorsatz Kenntnis, wenn er um die Willensrichtung des Schuldners weiß und nach allgemeiner Erfahrung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners zugrunde legen muss. Kreuzberg

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 49 des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 139 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 15. Juli 2009 über das Vermögen der b. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 26. Januar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren.

Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge pfändete die Beklagte ohne Erfolg in ein von der Schuldnerin bei der D. AG unterhaltenes Konto. Mangels Zahlung stellte sie am 19. September 2008 gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag. Aufgrund einer am 30. September 2008 von der Schuldnerin auf das Konto bewirkten Einzahlung überwies die D. AG am 1. Oktober 2008 die rückständigen Beiträge in Höhe von 831,51 € an die Beklagte. Diese erklärte ihren Insolvenzantrag am 6. Oktober 2008 für erledigt.