Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 49 des Landgerichts Berlin vom 13. November 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 15. Juli 2009 über das Vermögen der b. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 26. Januar 2010 eröffneten Insolvenzverfahren.
Wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge pfändete die Beklagte ohne Erfolg in ein von der Schuldnerin bei der D. AG unterhaltenes Konto. Mangels Zahlung stellte sie am 19. September 2008 gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag. Aufgrund einer am 30. September 2008 von der Schuldnerin auf das Konto bewirkten Einzahlung überwies die D. AG am 1. Oktober 2008 die rückständigen Beiträge in Höhe von 831,51 € an die Beklagte. Diese erklärte ihren Insolvenzantrag am 6. Oktober 2008 für erledigt.
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