Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1978 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
II.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Firma Sch.-KG. Im September 1967 wurde das Konkursverfahren über sein eigenes Vermögen sowie über das der Kommanditgesellschaft eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.
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