BGH - Urteil vom 29.05.1979
VI ZR 104/78
Fundstellen:
ZIP 1980, 25
MDR 1979, 927
NJW 1979, 2212
BGHZ 74, 316
DB 1979, 1599
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 30.01.1978

Anforderungen an die ordnungsmäßige Erfüllung der steuerlichen Buchführungspflichten; Vervollständigung einer bei Konkurseröffnung mangelhaften Buchführung; Stellung des Konkursverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner

BGH, Urteil vom 29.05.1979 - Aktenzeichen VI ZR 104/78

DRsp Nr. 2012/12035

Anforderungen an die ordnungsmäßige Erfüllung der steuerlichen Buchführungspflichten; Vervollständigung einer bei Konkurseröffnung mangelhaften Buchführung; Stellung des Konkursverwalters gegenüber dem Gemeinschuldner

Der Konkursverwalter ist dem Gemeinschuldner gegenüber gemäß § 82 KO verpflichtet, während des Konkurses für die ordnungsmäßige Erfüllung der steuerlichen Buchführungspflichten zu sorgen. Im Rahmen des ihm Zumutbaren muß er sich auch um Vervollständigung einer bei Konkurseröffnung mangelhaften Buchführung bemühen, wenn diese im Blick auf die steuerlichen Anforderungen noch in Ordnung gebracht werden kann.

Tenor

I.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Januar 1978 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers erkannt hat.

II.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Firma Sch.-KG. Im September 1967 wurde das Konkursverfahren über sein eigenes Vermögen sowie über das der Kommanditgesellschaft eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt.