BGH - Beschluß vom 23.10.2003
IX ZB 474/02
Normen:
InsO § 5 § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe,

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluß vom 23.10.2003 - Aktenzeichen IX ZB 474/02

DRsp Nr. 2004/2187

Anforderungen an die Sachaufklärung durch das Insolvenzgericht vor der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Vermögen des Schuldners ist, sofern ein zulässiger Insolvenzantrag des Schuldners vorliegt, vom Insolvenzgericht von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es außenstehende Forderungen, hinsichtlich derer Gerichtsverfahren anhängig sind, nach pflichtgemäßen Ermessen zu bewerten.

Normenkette:

InsO § 5 § 7 ; ZPO (ab 1.1.2002) § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001 Rechtsanwalt G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.

In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 wies das Amtsgericht den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse ab.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin darauf, daß die Entscheidung des Amtsgerichts ohne Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Gutachten ergangen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.