I. Auf den Insolvenzeröffnungsantrag der Schuldnerin bestellte das Amtsgericht Pforzheim - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 8. November 2001 Rechtsanwalt G. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
In seinem Gutachten vom 2. Juli 2002 gelangte der vorläufige Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, daß eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei. Mit Beschluß vom 12. Juli 2002 wies das Amtsgericht den Antrag der Insolvenzschuldnerin mangels Masse ab.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde stützte die Schuldnerin darauf, daß die Entscheidung des Amtsgerichts ohne Gewährung rechtlichen Gehörs zu dem Gutachten ergangen sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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