BGH - Urteil vom 21.01.2016
IX ZR 84/13
Normen:
InSO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 467
DB 2016, 6
DStR 2016, 15
DZWIR 2016, 341
DZWIR 26, 341
MDR 2016, 356
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 369
NZI 2016, 355
NZI 2016, 6
WM 2016, 366
ZIP 2016, 374
ZInsO 2016, 448
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 208/11
OLG Frankfurt/Main, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 122/12

Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Voraussehbarkeit einer Zahlungsunfähigkeit für den Fall einer Nichtgewährung von Fördermitteln und damit Wegfall der kostendeckenden Geschäftstätigkeit

BGH, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen IX ZR 84/13

DRsp Nr. 2016/3405

Anforderungen an die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung unter dem Gesichtspunkt der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Voraussehbarkeit einer Zahlungsunfähigkeit für den Fall einer Nichtgewährung von Fördermitteln und damit Wegfall der kostendeckenden Geschäftstätigkeit

Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können auch dann unter dem Gesichtspunkt der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu bejahen sein, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Handlung noch uneingeschränkt zahlungsfähig ist, aber bereits feststeht, dass Fördermittel, von denen eine kostendeckende Geschäftstätigkeit abhängt, alsbald nicht mehr gewährt werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Normenkette:

InSO § 133 Abs. 1;

Tatbestand