BGH - Beschluss vom 22.11.2012
IX ZB 23/10
Normen:
GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 15 Abs. 4; InsO § 20; InsO § 97;
Fundstellen:
DStR 2013, 14
ZInsO 2013, 138
Vorinstanzen:
AG Augsburg, vom 26.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 IN 999/06
LG Augsburg, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 76/10

Anforderungen an die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten seitens des Schuldners

BGH, Beschluss vom 22.11.2012 - Aktenzeichen IX ZB 23/10

DRsp Nr. 2012/23275

Anforderungen an die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten seitens des Schuldners

Der Schuldner ist nach §§ 20, 97 InsO verpflichtet, Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse zu erteilen. Insbesondere hat er diejenigen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, die offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

GmbHG § 15 Abs. 3; GmbHG § 15 Abs. 4; InsO § 20; InsO § 97;

Gründe

I.

In dem auf Antrag des Schuldners am 24. August 2006 eröffneten Insolvenzverfahren hat der beteiligte Gläubiger in dem auf den 24. Juni 2009 anberaumten Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten des Schuldners beantragt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26. November 2009 stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.