Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 15. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
In dem auf Antrag des Schuldners am 24. August 2006 eröffneten Insolvenzverfahren hat der beteiligte Gläubiger in dem auf den 24. Juni 2009 anberaumten Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunftspflichten des Schuldners beantragt. Diesem Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 26. November 2009 stattgegeben. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
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