BGH - Urteil vom 15.12.1994
IX ZR 24/94
Normen:
KO § 30 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1995, 640
BGHR KO § 30 Nr. 2 Inkongruente Deckung 3
BGHZ 128, 196
DB 1995, 624
DRsp IV(438)275a
JuS 1995, 648
KTS 1995, 298
MDR 1995, 811
NJW 1995, 1090
NJW-RR 1995, 924
WM 1995, 446
ZIP 1995, 293
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Anforderungen an Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners

BGH, Urteil vom 15.12.1994 - Aktenzeichen IX ZR 24/94

DRsp Nr. 1995/3058

Anforderungen an Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners

»Hat ein Gläubiger nach der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners und/oder nach dem Konkursantrag im Wege der Zwangsvollstreckung eine inkongruente Deckung erlangt, ist die subjektive Anfechtungsvoraussetzung "Kenntnis von der Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners" nur dann nicht gegeben, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen Rechtshandlung der Überzeugung war, das Vermögen des Gemeinschuldners reiche zur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger aus oder der Gemeinschuldner werde die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erhalten.«

Normenkette:

KO § 30 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 18. Oktober 1990 beantragten und am 5. Juni 1991 eröffneten Konkurse über das Vermögen der R. d. GmbH M. H. (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Er verlangt von dem beklagten Land im Wege der Konkursanfechtung, eine am 2. November 1990 wegen Steuerschulden der Gemeinschuldnerin in Höhe von 158.186,98 DM erlassene Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben und die Drittschuldnererklärung auszuhändigen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.