BGH - Urteil vom 04.12.1997
IX ZR 47/97
Normen:
KO § 31 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1023
BGHR KO § 30 Nr. 1 Hs. 2 Kongruente Deckung 1
BGHR KO § 31 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 7
BGHR KO § 31 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 8
BGHR KO § 31 Nr. 1 Benachteiligungsabsicht 9
DB 1998, 817
DZWIR 1998, 284
InVo 1998, 99
KTS 1998, 251
NJW 1998, 1561
NZG 1998, 181
WM 1998, 248
ZIP 1998, 248
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von Sanierungsbemühungen gegebenen Kreditsicherheiten

BGH, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen IX ZR 47/97

DRsp Nr. 1998/1837

Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von Sanierungsbemühungen gegebenen Kreditsicherheiten

»1) Schließt der spätere Gemeinschuldner einen schuldrechtlich verpflichtenden Vertrag, der die Konkursgläubiger unmittelbar benachteiligt, so kann der Tatrichter bei der Prüfung der Benachteiligungsabsicht zwar auch diesen Umstand mit berücksichtigen; ein allgemeingültiges, festes Beweisanzeichen - vergleichbar der Inkongruenz einer Deckung - stellt er aber nicht dar. 2) Bei der Anfechtung von Kreditsicherheiten wegen Gläubigerbenachteiligungsabsicht haben ernsthafte Sanierungsbemühungen von Sicherungsgeber und -nehmer - nur - die Bedeutung eines Beweisanzeichens gegen eine Benachteiligungsabsicht und eine entsprechende Kenntnis des Sicherungsnehmers. Diese subjektiven Voraussetzungen können im Einzelfall auch dann ausgeschlossen sein, wenn die Sanierung mit objektiv unzureichenden Mitteln versucht wurde. 3) Ist der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vollendung der anfechtbaren Handlung aufgrund konkreter Vorstellungen davon überzeugt, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger befriedigen zu können, so handelt er nicht mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht.«

Normenkette:

KO § 31 Nr. 1 ;

Tatbestand: