Die Revision des Angeklagten O. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. Januar 2014 und die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Januar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Urteile auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verurteilung des Angeklagten A. als faktischer Geschäftsführer der Gesellschaft für E. V. mbH wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und die Verurteilung des Angeklagten O. als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Beihilfe zur Insolvenzverschleppung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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