BGH - Urteil vom 25.02.2016
IX ZR 109/15
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 6
DB 2016, 704
DStR 2016, 12
DStR 2016, 1477
DZWIR 2016, 387
DZWIR 26, 387
MDR 2016, 551
NJW 2016, 1168
NJW 2016, 8
NZI 2016, 266
WM 2016, 560
ZIP 2016, 21
ZIP 2016, 627
ZInsO 2016, 628
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 363/13
LG Aachen, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 119/14

Angebot des Schuldners bzgl. der ratenweisen Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten im gerichtlichen Verfahren; Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; Erkennen der aus einer Zahlungseinstellung des Schuldners herrührenden Zahlungsunfähigkeit

BGH, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen IX ZR 109/15

DRsp Nr. 2016/5182

Angebot des Schuldners bzgl. der ratenweisen Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten im gerichtlichen Verfahren; Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners; Erkennen der aus einer Zahlungseinstellung des Schuldners herrührenden Zahlungsunfähigkeit

Schweigt der Schuldner einer erheblichen Forderung während eines monatelangen Zeitraums auf Rechnungen und Mahnungen und bietet er nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Erwirken eines Mahnbescheids in dem auf seinen Widerspruch eingeleiteten gerichtlichen Verfahren die ratenweise Zahlung der Gesamtforderung einschließlich der Zinsen und der angefallenen Kosten an, hat der Gläubiger die Zahlungseinstellung des Schuldners, dessen Zahlungsverzug nicht mit einer fortdauernden Anspruchsprüfung erklärt werden kann, erkannt.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 10. April 2015 und das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 5. November 2014 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 25. Februar 2011 zu bezahlen. Wegen der Zinsmehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;