OLG Celle - Beschluss vom 12.05.2000
4 W 85/00
Normen:
GesO § 18 ; KO § 63 Nr. 1 ; ZPO § 850c ;
Fundstellen:
InVo 2000, 427
OLGReport-Celle 2000, 259
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 15/99
AG Diepholz, - Vorinstanzaktenzeichen M 5328/98

Anhebung der Pfändungsfreigrenze im Rahmen der Vollstreckung wegen nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstandener Zinsen

OLG Celle, Beschluss vom 12.05.2000 - Aktenzeichen 4 W 85/00

DRsp Nr. 2004/8071

Anhebung der Pfändungsfreigrenze im Rahmen der Vollstreckung wegen nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstandener Zinsen

Ein erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens entstandener Zinsanspruch eines Gläubigers wird von einer Restschuldbefreiung in einem Gesamtvollstreckungsverfahren nicht erfasst, so dass die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO gilt. Eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist unzulässig.

Normenkette:

GesO § 18 ; KO § 63 Nr. 1 ; ZPO § 850c ;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Sie erwirkte beim Amtsgericht Diepholz am 24. September 1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, über dessen Wirksamkeit die Beteiligten streiten.