BGH - Beschluss vom 15.12.2011
IX ZB 139/11
Normen:
InsO a.F. § 6; InsO a.F. § 7; InsO § 21 Abs. 1 S. 2; InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 IN 47/11
LG Trier, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 37/11

Anhörung vor dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen

BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - Aktenzeichen IX ZB 139/11

DRsp Nr. 2012/754

Anhörung vor dem Erlass von Sicherungsmaßnahmen

Außer im Falle der Haftanordnung ist der Schuldner nicht zwingend vor der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zu hören. Sicherungsmaßnahmen können daher bereits angeordnet werden, bevor die Zulässigkeit des Eröffnungsantrags abschließend geprüft worden ist. Darüber hinaus kann die Gewährung rechtlichen Gehörs auch im Abhilfeverfahren vor dem Insolvenzgericht und im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden.

Tenor

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Schuldnerin auferlegt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO a.F. § 6; InsO a.F. § 7; InsO § 21 Abs. 1 S. 2; InsO § 4; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der weitere Beteiligte zu 1, ein früherer Arbeitnehmer der Schuldnerin, beantragte am 1. März 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen. Er behauptete, den Lohn für die Monate September 2010 bis Januar 2011 überwiegend nicht erhalten zu haben.