Anlage: Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird VAG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411

Anlage: Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird VAG Versicherungsaufsichtsgesetz

Anlage: Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

VAG ( Versicherungsaufsichtsgesetz )

Anlage 2
Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird Umfasst die Zulassung zugleich 1. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 3, 7 und 10 Buchstabe a, so wird sie unter der Bezeichnung "Kraftfahrtversicherung" erteilt; 2. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung "See- und Transportversicherung" erteilt; 3. Nummer 1 Buchstabe d, die Nummern 5, 7 und 11, so wird sie unter der Bezeichnung "Luftfahrtversicherung" erteilt; 4. die Nummern 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung "Feuer- und andere Sachschäden" erteilt; 5. die Nummern 10 bis 13, so wird sie unter der Bezeichnung "Haftpflicht" erteilt; 6. die Nummern 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung "Kredit und Kaution" erteilt;