Anlage: (zu § 9) GvKostG
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607

Anlage: (zu § 9) GvKostG Gerichtsvollzieherkostengesetz

Anlage: (zu § 9)

GvKostG ( Gerichtsvollzieherkostengesetz )

Anlage
Kostenverzeichnis Gliederung Abschnitt 1 Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO) Abschnitt 2 Vollstreckung Abschnitt 3 Verwertung Abschnitt 4 Besondere Geschäfte Abschnitt 5 Zeitzuschlag Abschnitt 6 Nicht erledigte Amtshandlung Abschnitt 7 Auslagen
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
Abschnitt 1
Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)
Vorbemerkung 1:
(1) Die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter gilt als eine Zustellung.
(2) Die Gebühr nach Nummer 100 oder 101 wird auch erhoben, wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 f ZPO) oder den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 Satz 2, auch i. V. m. § 835 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zustellt.
100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher 11,00 €
101 Sonstige Zustellung 3,30 €
102 Beglaubigung eines Schriftstückes, das dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übermittelt wurde (§ 193 Abs. 1 ZPO)
je Seite Gebühr in Höhe der Dokumentenpauschale
Eine angefangene Seite wird voll berechnet.
Abschnitt 2
Vollstreckung
200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Vorpfändung) 17,60 €
205 Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 Satz 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO) 28,60 €
Neben dieser Gebühr wird gegebenenfalls ein Zeitzuschlag nach Nummer 500 erhoben.
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