BGH - Urteil vom 11.08.2022
IX ZR 78/21
Normen:
InsO § 179 Abs. 2; InsO § 180 Abs. 2; ZPO § 756 Abs. 1;
Fundstellen:
DZWIR 2023, 170
NJW-RR 2022, 1350
NZI 2022, 856
ZIP 2022, 1876
ZInsO 2022, 2093
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 9367/12
OLG München, vom 13.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 34 U 1437/16

Anmelden, Prüfen und Bestreiten einer Forderung zur Tabelle als Voraussetzung für eine Aufnahme des Rechtsstreits; Bestehen der Betreibungslast für die Feststellung nicht titulierter Forderungen bei dem anmeldenden Gläubiger; Nachweis der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung aus dem Zug-um-Zug-Titel

BGH, Urteil vom 11.08.2022 - Aktenzeichen IX ZR 78/21

DRsp Nr. 2022/12929

Anmelden, Prüfen und Bestreiten einer Forderung zur Tabelle als Voraussetzung für eine Aufnahme des Rechtsstreits; Bestehen der Betreibungslast für die Feststellung nicht titulierter Forderungen bei dem anmeldenden Gläubiger; Nachweis der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung aus dem Zug-um-Zug-Titel

InsO   § 179 Abs. 2; ZPO   § 756 Abs. 1 Es obliegt dem Bestreitenden, seinen Widerspruch zu verfolgen, wenn ein Gläubiger neben einem auf Zahlung Zug um Zug lautenden Titel auch über einen weiteren Titel verfügt, mit dem die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung aus dem Zug-um-Zug-Titel nachgewiesen werden. InsO    § 174 Abs. 2, § 180 Abs. 2 Bei einem unterbrochenen Rechtsstreit handelt es sich um einen anhängigen Rechtsstreit über die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung, wenn die angemeldete Forderung Gegenstand des Rechtsstreits ist und der Rechtsstreit Fragen betrifft, die für die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle erheblich sind. InsO   § 180 Abs. 2; ZPO   § 240 Satz 1 Die Wirksamkeit der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter hängt nicht von den Erfolgsaussichten seiner Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ab.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 2021 aufgehoben.