BayObLG - Beschluss vom 31.03.1994
3Z BR 23/94
Normen:
GmbHG § 35 Abs. 2 S. 2 § 65 § 66 § 67 ;
Fundstellen:
DNotZ 1995, 222
GmbHR 1994, 478
KTS 1994, 497
MDR 1994, 566
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKT 3144/93
AG - Registergericht - Augsburg - HRB 7433,

Anmeldung der Auflösung einer GmbH zum Handelsregister; Entscheidung des Registergerichts

BayObLG, Beschluss vom 31.03.1994 - Aktenzeichen 3Z BR 23/94

DRsp Nr. 2005/15015

Anmeldung der Auflösung einer GmbH zum Handelsregister; Entscheidung des Registergerichts

»1. Die Auflösung der GmbH ist von den Geschäftsführern anzumelden, wenn die Eintragung im Handelsregister konstitutiv wirkt, hingegen von den Liquidatoren, wenn der Eintragung nur deklaratorische Wirkung zukommt.2. Offen bleibt, ob eine von § 35 Abs. 2 S. 2 GmbHG (Gesamtvertretung) für die Geschäftsführer in der Satzung enthaltene abweichende Vertretungsregelung auch für die geborenen Liquidatoren gilt.3. Die Anmeldepflicht der Liquidatoren besteht auch dann, wenn es sich um geborene Liquidatoren handelt und sich auch die Art ihrer Vertretungsbefugnis nicht geändert hat.4. Über eine einheitliche Anmeldung kann grundsätzlich nur in vollem Umfang einheitlich entschieden werden; ein Teilvollzug, verbunden mit einer teilweisen Ablehnung der Anmeldung, ist regelmäßig unzulässig.«

Normenkette:

GmbHG § 35 Abs. 2 S. 2 § 65 § 66 § 67 ;

Gründe:

I.

Im Handelsregister ist die Firma A-GmbH mit dem Sitz in B eingetragen. In Spalte 4 sind als Geschäftsführer X der Anmelder, und Y eingetragen.

Am 20.1.1993 hat X zur Eintragung in das Handelsregister u.a. angemeldet:

1) Y ist aufgrund Aufkündigung seines Geschäftsführervertrages mit Wirkung ab 01.01.1993 nicht mehr Geschäftsführer.

2) ...

3) Die Gesellschaft ist aufgelöst.