FG Hamburg - Urteil vom 18.09.2014
4 K 195/13
Normen:
EnergieStG § 60 Abs. 1; InsO § 28 Abs. 1;

Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle als Voraussetzung für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG

FG Hamburg, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 4 K 195/13

DRsp Nr. 2014/18577

Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle als Voraussetzung für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG

1. Zur rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. 2. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1 InsO erfolgt. 3. Dem Mineralölhändler obliegt die Beweislast dafür, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle rechtzeitig eingegangen ist.

Normenkette:

EnergieStG § 60 Abs. 1; InsO § 28 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Energiesteuerentlastung.