Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle als Voraussetzung für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG
FG Hamburg, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 4 K 195/13
DRsp Nr. 2014/18577
Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle als Voraussetzung für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG
1. Zur rechtzeitigen gerichtlichen Geltendmachung eines Kaufpreisanspruchs im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 EnergieStG gehört auch die rechtzeitige Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle.2. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Anmeldefrist des § 28 Abs. 1InsO erfolgt.3. Dem Mineralölhändler obliegt die Beweislast dafür, dass die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle rechtzeitig eingegangen ist.