I.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Kaufmann. Er betätigte sich im Bereich des internationalen Sportmanagements. Vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) wird er zur Einkommen- und Umsatzsteuer veranlagt.
Da er für das Streitjahr 1999 keine Steuererklärungen abgab, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen unter Berücksichtigung der ihm aus den Steuerakten bekannten Daten. Die Steuerfestsetzungen (Einkommensteuerbescheid 1999 vom 20. September 2001 über 210.604 DM und Umsatzsteuerbescheid vom 20. September 2001 über 184.800 DM) ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurden am 21. September 2001 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Dagegen legte der steuerliche Vertreter mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 Einspruch ein.
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