BGH - Urteil vom 09.03.2017
IX ZR 177/15
Normen:
InsO § 32 Abs. 3 S. 1; InsO § 52 S. 2; InsO § 80; InsO § 190 Abs. 1 S. 1; InsO § 282;
Fundstellen:
BB 2017, 769
DB 2017, 7
DStR 2017, 1486
MDR 2017, 729
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 553
NZI 2017, 345
NZI 2017, 7
ZIP 2017, 686
ZInsO 2017, 704
ZVI 2017, 234
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 122/14
OLG Frankfurt/Main, vom 31.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 17/15

Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall; Wirksamkeit eines Verzichts auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung; Erklärung des Verzichts auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gegenüber dem Schuldner bei Anordnung der Eigenverwaltung; Freiwerden des belasteten Massegegenstands für die Masse

BGH, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen IX ZR 177/15

DRsp Nr. 2017/4084

Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall; Wirksamkeit eines Verzichts auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung; Erklärung des Verzichts auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung gegenüber dem Schuldner bei Anordnung der Eigenverwaltung; Freiwerden des belasteten Massegegenstands für die Masse

a) Die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle ohne eine Beschränkung auf den Ausfall bedeutet keinen Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung.b) Der Verzicht auf eine abgesonderte Befriedigung ist nur dann wirksam, wenn der belastete Massegegenstand hierdurch für die Masse frei wird.Bei Anordnung der Eigenverwaltung kann der Verzicht auf ein Recht zur abgesonderten Befriedigung nur gegenüber dem Schuldner erklärt werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 32 Abs. 3 S. 1; InsO § 52 S. 2; InsO § 80; InsO § 190 Abs. 1 S. 1; InsO § 282;

Tatbestand