LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.08.2014
7 Sa 1190/13
Normen:
InsO § 181;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 23.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 788/13

Anmeldung von Ansprüchen des Arbeitnehmers zur Insolvenztabelle

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1190/13

DRsp Nr. 2014/14934

Anmeldung von Ansprüchen des Arbeitnehmers zur Insolvenztabelle

Erstattung eines Verfrühungsschadens

Hat ein Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers Ansprüche zur Insolvenztabelle angemeldet und sind diese vom Insolvenzverwalter bestritten worden, so ist Gegenstand der daraufhin zu erhebenden Feststellungsklage die Feststellung, dass ihm gegen den Arbeitgeber die Forderung, wie sie zur Tabelle angemeldet oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist, als Insolvenzforderung zusteht. Die Feststellungsklage ist daher unzulässig, soweit sie auf einen anderen als den in der Anmeldung angegebenen Anspruchsgrund gestützt wird.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 23.09.2013, 5 Ca 788/13, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 181;

Tatbestand

Mit seiner am 18.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung eines Verfrühungsschadens nach § 113 S. 3 InsO bezogen auf fünf Monatsgehälter geltend.