BGH - Urteil vom 29.06.2001
V ZR 65/00
Normen:
BGB §§ 197, 209 Abs. 2 Nr. 2 ; KO § 63 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2002, 309
Vorinstanzen:
OLG München,

Anmeldung von Zinsforderungen im Konkurs

BGH, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen V ZR 65/00

DRsp Nr. 2001/10893

Anmeldung von Zinsforderungen im Konkurs

Durch die Forderungsanmeldung im Konkursverfahren wird die Verjährung hinsichtlich einer Zinsforderung nur für die bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelaufenen Zinsen unterbrochen. Die während des Konkursverfahrens und später entstandenen Zinsforderungen werden von der Anmeldung nicht erfasst, so daß die Verjährung folglich insoweit auch nicht unterbrochen wird.

Normenkette:

BGB §§ 197, 209 Abs. 2 Nr. 2 ; KO § 63 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Mutter des Klägers und der Beklagte waren Miteigentümer verschiedener Grundstücke, über die sie sich mit notariellem Vertrag vom 11. November 1981 auseinandersetzten. Für den Kläger wurde in diesem Vertrag ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 400.000 DM nebst 12 % Fälligkeitszinsen begründet. Die Fälligkeit trat am 1. Oktober 1983 ein. Nach mehrfachen Übertragungen und Rückübertragungen ist der Kläger seit dem 25. März 1998 wieder Inhaber der Forderung.

Am 20. Mai 1986 war über das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden. In diesem Verfahren meldete der Kläger die Forderung nebst Zinsen seit dem 1. Dezember 1983 mit dem Zusatz, daß der Anspruch an die D. Bank abgetreten sei, an. Ende 1993 wurde das Konkursverfahren aufgehoben.