BGH - Urteil vom 30.09.2010
IX ZR 237/09
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2; InsO § 129 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2010, 2209
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 230/09
AG Brühl, vom 30.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 115/09

Annahme einer Gläubigerbenachteiligung i.R.e. Insolvenzverfahrens durch Verweigerung zur Rückerstattung von geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen für die Arbeitnehmer des Schuldners durch die Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 237/09

DRsp Nr. 2010/18887

Annahme einer Gläubigerbenachteiligung i.R.e. Insolvenzverfahrens durch Verweigerung zur Rückerstattung von geleisteten Sozialversicherungsbeiträgen für die Arbeitnehmer des Schuldners durch die Krankenversicherung

Zahlungen der Arbeitnehmer auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge können ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden.

Die Urteile des Amtsgerichts Brühl vom 30. Juni 2009 und der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. Dezember 2009 werden auf die Rechtsmittel des Klägers aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.037,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SGB IV § 28e Abs. 1 S. 2; InsO § 129 Abs. 1;

Tatbestand