LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.10.2016
7 Sa 76/16
Normen:
InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
NZI 2017, 883
ZInsO 2017, 1576
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 644/15

Annahmeverzugsvergütungsansprüche eines Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 76/16

DRsp Nr. 2017/883

Annahmeverzugsvergütungsansprüche eines Arbeitnehmers in der Insolvenz des Arbeitgebers

Anahmeverzugsvergütungsansprüche eines Arbeitnehmers, die nach dem ersten Termin, an dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Arbeitsverhältnis kündigen konnte (§ 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO), entstanden sind gelten als Masseverbindlichkeiten i.S. von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO und sind so zu behandeln, als wären sie nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freigestellt wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 27. Januar 2016, Az. 4 Ca 644/15, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 209 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über Annahmeverzugsvergütungsansprüche für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. November 2013.