BGH - Urteil vom 16.06.2016
IX ZR 114/15
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 1. Fall; InsO § 22 Abs. 1 S. 1; InsO § 55 Abs. 2; InsO § 55 Abs. 3; InsO §§ 129ff; InsO § 270b Abs. 3; InsO § 280;
Fundstellen:
BB 2016, 1665
BB 2016, 1806
DZWIR 2017, 37
DZWIR 27, 37
NJW 2016, 2572
NZI 2016, 5
NZI 2016, 779
ZInsO 2016, 1421
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 17920/14

Anordnung der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner durch das Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren; Begründung solcher Verbindlichkeiten durch Inanspruchnahme der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer aus schon bestehenden Arbeitsverhältnissen; Einordnung der Ansprüche auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung als Masseverbindlichkeiten; Umqualifizierung der als Masseverbindlichkeit geltenden Forderungen in Insolvenzforderungen

BGH, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen IX ZR 114/15

DRsp Nr. 2016/11540

Anordnung der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner durch das Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren; Begründung solcher Verbindlichkeiten durch Inanspruchnahme der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer aus schon bestehenden Arbeitsverhältnissen; Einordnung der Ansprüche auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung als Masseverbindlichkeiten; Umqualifizierung der als Masseverbindlichkeit geltenden Forderungen in Insolvenzforderungen

a) Hat das Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 3 InsO allgemein angeordnet, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, hat dieser kein Wahlrecht. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften, die für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter gelten.b) Nimmt der allgemein nach § 270b Abs. 3 InsO ermächtigte Schuldner die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer aus schon bestehenden Arbeitsverhältnissen in Anspruch, begründet er wegen des Bruttolohnanspruchs des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten; Masseverbindlichkeiten sind auch die Ansprüche auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung.c) Auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den nach § 270b Abs. 3 InsO allgemein ermächtigten Schuldner findet § 55 Abs. 3 InsO entsprechende Anwendung.