LG München I, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 17920/14
Anordnung der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner durch das Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren; Begründung solcher Verbindlichkeiten durch Inanspruchnahme der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer aus schon bestehenden Arbeitsverhältnissen; Einordnung der Ansprüche auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung als Masseverbindlichkeiten; Umqualifizierung der als Masseverbindlichkeit geltenden Forderungen in Insolvenzforderungen
BGH, Urteil vom 16.06.2016 - Aktenzeichen IX ZR 114/15
DRsp Nr. 2016/11540
Anordnung der Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner durch das Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren; Begründung solcher Verbindlichkeiten durch Inanspruchnahme der Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer aus schon bestehenden Arbeitsverhältnissen; Einordnung der Ansprüche auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung als Masseverbindlichkeiten; Umqualifizierung der als Masseverbindlichkeit geltenden Forderungen in Insolvenzforderungen
a) Hat das Insolvenzgericht im Schutzschirmverfahren nach § 270b Abs. 3InsO allgemein angeordnet, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet, hat dieser kein Wahlrecht. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten richtet sich dann nach den gesetzlichen Vorschriften, die für den starken vorläufigen Insolvenzverwalter gelten.b) Nimmt der allgemein nach § 270b Abs. 3InsO ermächtigte Schuldner die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer aus schon bestehenden Arbeitsverhältnissen in Anspruch, begründet er wegen des Bruttolohnanspruchs des Arbeitnehmers Masseverbindlichkeiten; Masseverbindlichkeiten sind auch die Ansprüche auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile für die Sozialversicherung.c) Auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den nach § 270b Abs. 3InsO allgemein ermächtigten Schuldner findet § 55 Abs. 3InsO entsprechende Anwendung.
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