BGH - Beschluss vom 11.02.2010
IX ZB 105/09
Normen:
InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NZI 2010, 259
WM 2010, 566
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 166/09
AG Potsdam, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IK 153/05

Anordnung einer Nachtragsverteilung bei schlüssiger Darlegung eines Gläubigers über das Ziehen von unbekannten Gegenständen zur Masse mit einer Anfechtungsklage

BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - Aktenzeichen IX ZB 105/09

DRsp Nr. 2010/4036

Anordnung einer Nachtragsverteilung bei schlüssiger Darlegung eines Gläubigers über das Ziehen von unbekannten Gegenständen zur Masse mit einer Anfechtungsklage

Eine Nachtragsverteilung kann angeordnet werden, wenn ein Gläubiger im vereinfachten Insolvenzverfahren schlüssig darlegt, dass er mit Hilfe einer Anfechtungsklage unbekannte Gegenstände zur Masse ziehen kann.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. April 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 203 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Schuldnerin beantragte, ein Verbraucherinsolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen; zugleich stellte sie einen Antrag auf Restschuldbefreiung. Der Treuhänder wies in seinem Schlussbericht darauf hin, dass keine Masse vorhanden sei; den Antrag auf Restschuldbefreiung befürwortete er. Nach Durchführung des Schlusstermins hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf.