Dem vormaligen Insolvenzverwalter wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. März 2013 gewährt.
Auf die Rechtsmittel des vormaligen Insolvenzverwalters werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. März 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 4. März 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.500 € festgesetzt.
I.
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