Anordnung einer Postsperre; mögliche Einbeziehung von Verteidigerpost des in Untersuchungshaft sitzenden Schuldners
BVerfG, Beschluss vom 06.11.2000 - Aktenzeichen 1 BvR 1746/00
DRsp Nr. 2004/1285
Anordnung einer Postsperre; mögliche Einbeziehung von Verteidigerpost des in Untersuchungshaft sitzenden Schuldners
In die Anordnung einer Postsperre dürfen auch die an den in Untersuchungshaft sitzenden Schuldner gerichteten Postsendungen des Strafverteidigers einbezogen werden.