LAG Hamm - Beschluss vom 24.09.2021
14 Ta 178/21
Normen:
InsO § 287 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2021, 2263
ZVI 2022, 73
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 338/18

Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren im InsolvenzfallNicht berücksichtigungsfähige Zahlungsverpflichtungen bei PKH-Gewährung

LAG Hamm, Beschluss vom 24.09.2021 - Aktenzeichen 14 Ta 178/21

DRsp Nr. 2021/15404

Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren im Insolvenzfall Nicht berücksichtigungsfähige Zahlungsverpflichtungen bei PKH-Gewährung

Die Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO ist im Falle der Insolvenz einer Partei wieder möglich, wenn das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO aufgehoben wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 20. Januar 2021 (5 Ca 338/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 1;

Gründe

Der Beklagte wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Nachprüfungsverfahren des § 120a ZPO.