Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt; Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen; Risiko der Uneinbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 2 W 36/01
DRsp Nr. 2004/1336
Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt; Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen; Risiko der Uneinbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
»1. Ein Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Beschluss aufhebt, in dem es zuvor angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren zunächst aufgehoben hatte, ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1InsO und damit auch nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1InsO anfechtbar.2. Die Aufrechterhaltung von im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen gem. § 25 Abs. 2InsO unterliegt erheblichen Zweifeln, wenn kein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt ist.3. Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2InsO kommt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht.4. Das Insolvenzgericht hat einen Antrag des Schuldners auf Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall des Eröffnungsantrags im Hinblick auf die im Gesetz fehlende Beschwerdemöglichkeit als Gegenvorstellung zu behandeln und sachlich zu bescheiden.
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