OLG Celle - Beschluss vom 04.04.2001
2 W 36/01
Normen:
InsO § 6 Abs. 1 § 7 Abs. 1 § 21 § 22 § 25 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)343a-e
DZWIR 2001, 337
InVO 2001, 243
InVo 2001, 243
KTS 2001, 442
NZI 2001, 306
WM 2002, 1363
ZIP 2001, 796
ZInsO 2001, 377

Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt; Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen; Risiko der Uneinbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2001 - Aktenzeichen 2 W 36/01

DRsp Nr. 2004/1336

Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung mit Zustimmungsvorbehalt; Aufrechterhaltung von Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen; Risiko der Uneinbringlichkeit der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

»1. Ein Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht einen Beschluss aufhebt, in dem es zuvor angeordnete Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren zunächst aufgehoben hatte, ist mangels gesetzlicher Anordnung nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 6 Abs. 1 InsO und damit auch nicht mit der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO anfechtbar. 2. Die Aufrechterhaltung von im Insolvenzeröffnungsverfahren angeordneten Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall der Eröffnungsvoraussetzungen gem. § 25 Abs. 2 InsO unterliegt erheblichen Zweifeln, wenn kein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt ist. 3. Eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO kommt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen in Betracht. 4. Das Insolvenzgericht hat einen Antrag des Schuldners auf Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen nach Wegfall des Eröffnungsantrags im Hinblick auf die im Gesetz fehlende Beschwerdemöglichkeit als Gegenvorstellung zu behandeln und sachlich zu bescheiden.