Anpassung des Tenors eines nach Tatbestandsberichtigung unrichtig gewordenen Urteils in der Revisionsinstanz
BGH, Urteil vom 30.01.1995 - Aktenzeichen II ZR 38/94
DRsp Nr. 1995/3077
Anpassung des Tenors eines nach Tatbestandsberichtigung unrichtig gewordenen Urteils in der Revisionsinstanz
»Ergibt sich aufgrund einer Tatbestandsberichtigung des Berufungsurteils, daß ein Verstoß gegen § 308ZPO vorliegt, den das Berufungsgericht mit Rücksicht auf § 320 Abs. 5ZPO nicht hat korrigieren können, dann kann, sofern das Urteil im übrigen revisionsrechtlicher Prüfung standhält, die notwendige Anpassung des Tenors an den übrigen Urteilsinhalt nicht im Annahmeverfahren nach § 554bZPO vorgenommen werden.«