BGH - Beschluss vom 08.06.2010
IX ZB 201/08
Normen:
InsO § 7; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG München, vom 25.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 934/02
LG München I, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 5293/08

Anrechnung des Verschuldens eines Verfahrensbevollmächtigten i.R.e. Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde; Einlegung eines gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Rechtsbehelfes bei einem früher dafür zuständigen Gericht unter Berücksichtigung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Weiterleitung des Schriftsatzes

BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - Aktenzeichen IX ZB 201/08

DRsp Nr. 2010/11960

Anrechnung des Verschuldens eines Verfahrensbevollmächtigten i.R.e. Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung einer Rechtsbeschwerde; Einlegung eines gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Rechtsbehelfes bei einem früher dafür zuständigen Gericht unter Berücksichtigung der richterlichen Fürsorgepflicht zur Weiterleitung des Schriftsatzes

Unzuständige Gerichte sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Partei oder ihren Bevollmächtigten telefonisch oder per Telefax innerhalb der laufenden Frist davon zu unterrichten, dass ein fristgebundener Schriftsatz beim unzuständigen Gericht eingereicht wurde.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Juni 2008 - 14 T 5293/08 - wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Juni 2008 - 14 T 5293/08 - wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 7; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Abs. 1; ZPO § 234 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.