BGH - Beschluss vom 06.02.2020
IX ZR 5/19
Normen:
InsO § 179;
Fundstellen:
DB 2020, 553
DStR 2020, 1449
DZWIR 2020, 247
MDR 2020, 819
NZI 2020, 420
WM 2020, 521
ZIP 2020, 563
ZInsO 2020, 657
ZVI 2020, 226
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 54/17
OLG Hamburg, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 256/17

Anscheinsbeweis für das Nichtausreichen der Insolvenzmasse in dem eröffneten Verfahren zur Befriedigung aller Gläubigeransprüche; Erschütterung des Anscheinsbeweises durch Feststehen der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Verlaufs

BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen IX ZR 5/19

DRsp Nr. 2020/3950

Anscheinsbeweis für das Nichtausreichen der Insolvenzmasse in dem eröffneten Verfahren zur Befriedigung aller Gläubigeransprüche; Erschütterung des Anscheinsbeweises durch Feststehen der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Verlaufs

a) Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. Dabei sind auch die Forderungen einzubeziehen, denen der Insolvenzverwalter widersprochen hat, weil nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass jener Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann. Greift der Anscheinsbeweis ein, muss der Anfechtungsgegner nachweisen, dass die angemeldeten Forderungen nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind und eine Feststellung zur Tabelle unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet.