LG Hamburg, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 326 O 54/17
OLG Hamburg, vom 07.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 256/17
Anscheinsbeweis für das Nichtausreichen der Insolvenzmasse in dem eröffneten Verfahren zur Befriedigung aller Gläubigeransprüche; Erschütterung des Anscheinsbeweises durch Feststehen der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Verlaufs
BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen IX ZR 5/19
DRsp Nr. 2020/3950
Anscheinsbeweis für das Nichtausreichen der Insolvenzmasse in dem eröffneten Verfahren zur Befriedigung aller Gläubigeransprüche; Erschütterung des Anscheinsbeweises durch Feststehen der ernsthaften Möglichkeit eines atypischen Verlaufs
a) Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. Dabei sind auch die Forderungen einzubeziehen, denen der Insolvenzverwalter widersprochen hat, weil nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass jener Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179InsO) beseitigt werden kann. Greift der Anscheinsbeweis ein, muss der Anfechtungsgegner nachweisen, dass die angemeldeten Forderungen nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind und eine Feststellung zur Tabelle unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet.
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