BGH - Beschluss vom 05.03.2020
IX ZR 158/18
Normen:
InsO a.F. § 142;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 108/16
KG, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 65/17

Ansehen der Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße Gegenleistung für das kongruent an den privaten Betreiber des Lkw-Mautsystems gezahlte Entgelt

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - Aktenzeichen IX ZR 158/18

DRsp Nr. 2020/6230

Ansehen der Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße Gegenleistung für das kongruent an den privaten Betreiber des Lkw-Mautsystems gezahlte Entgelt

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten. Die Streithelfer des Klägers tragen ihre Kosten selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 63.871,77 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO a.F. § 142;

Gründe

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).