BGH - Beschluss vom 13.10.2011
IX ZB 80/10
Normen:
InsO § 38; InsO § 40; ZPO § 850f;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 IK 143/06
LG Paderborn, vom 01.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 207/09

Ansehung eines Anspruchs aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich als Insolvenzforderung ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten

BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - Aktenzeichen IX ZB 80/10

DRsp Nr. 2011/18605

Ansehung eines Anspruchs aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich als Insolvenzforderung ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten

Der Anspruch aus schuldrechtlichem Versorgungsausgleich stellt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegattens eine Insolvenzforderung dar.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 1. März 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 38; InsO § 40; ZPO § 850f;

Gründe

I.

Der Schuldner bezieht eine Rente der D. (D. ) sowie zwei Betriebsrenten. Die Ehe des Schuldners ist geschieden worden. Aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Familiengerichts vom 19. November 2001 ist der Schuldner verpflichtet, seiner Ehefrau hinsichtlich der Betriebsrenten eine Ausgleichsrente zu zahlen und seine Versorgungsansprüche insoweit an sie abzutreten; die Ausgleichsrente sollte an den Wertveränderungen der Betriebsrenten teilnehmen. Hinsichtlich der Rente der D. war der Versorgungsausgleich bereits im Rahmen der Scheidung durch Übertragung von Anwartschaften erfolgt. Der Schuldner hat die Betriebsrenten in Höhe der Ausgleichsrente an seine Ehefrau abgetreten.