Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 1. März 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.000 € festgesetzt.
I.
Der Schuldner bezieht eine Rente der D. (D. ) sowie zwei Betriebsrenten. Die Ehe des Schuldners ist geschieden worden. Aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Familiengerichts vom 19. November 2001 ist der Schuldner verpflichtet, seiner Ehefrau hinsichtlich der Betriebsrenten eine Ausgleichsrente zu zahlen und seine Versorgungsansprüche insoweit an sie abzutreten; die Ausgleichsrente sollte an den Wertveränderungen der Betriebsrenten teilnehmen. Hinsichtlich der Rente der D. war der Versorgungsausgleich bereits im Rahmen der Scheidung durch Übertragung von Anwartschaften erfolgt. Der Schuldner hat die Betriebsrenten in Höhe der Ausgleichsrente an seine Ehefrau abgetreten.
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