BSG - Urteil vom 20.05.2020
B 13 R 23/18 R
Normen:
SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; SGB VI a.F. § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Teils. 2-3; SGB III § 111 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGB III § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; GG Art 3 Abs. 1; GG Art 3 Abs. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 130, 153
NZA 2021, 112
NZS 2021, 828
ZInsO 2020, 2559
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 791/17
SG Chemnitz, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 23/15

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig VersicherteAnrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die WartezeitKeine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers nach Schaffung einer Transfergesellschaft als betriebsorganisatorisch eigenständige EinheitVerfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Teils. 2 und 3 SGB VI

BSG, Urteil vom 20.05.2020 - Aktenzeichen B 13 R 23/18 R

DRsp Nr. 2020/11524

Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit Keine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers nach Schaffung einer Transfergesellschaft als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit Verfassungsmäßigkeit von § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Teils. 2 und 3 SGB VI

1. Der Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn beruht nicht auf einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, wenn zwar der einzige Standort des ursprünglichen Beschäftigungsunternehmens aufgegeben, dieses jedoch zuvor auf ein anderes Unternehmen mit weiteren Standorten verschmolzen wird. 2. Der Bezug von Arbeitslosengeld kann auch dann durch die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sein, wenn der Versicherte aus diesem Anlass in eine Transfergesellschaft wechselt und das "Transferarbeitsverhältnis" durch Fristablauf endet.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b Abs. 2 S. 1; SGB VI a.F. § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Teils. 2-3; SGB III § 111 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;