SG Berlin vom 20.05.2010
S 128 AS 14550/10 ER
Normen:
InsO § 287 Abs. 2; SGB II § 7; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGG § 86b;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II; Einkommensberücksichtigung bei einer Abtretung von Arbeitslohn im Verbraucherinsolvenzverfahren

SG Berlin, vom 20.05.2010 - Aktenzeichen S 128 AS 14550/10 ER

DRsp Nr. 2010/22798

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II; Einkommensberücksichtigung bei einer Abtretung von Arbeitslohn im Verbraucherinsolvenzverfahren

1. § 7 Abs. 3a SGB II ordnet an, dass ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, insbesondere dann vermutet wird, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben. Diese Vermutung ist eine gesetzliche Tatsachenvermutung, die im Ergebnis eine Beweislastumkehr bewirkt. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Vermutungsregelung vor, kehrt sich im Ergebnis die objektive Beweislast zu Lasten des Arbeitsuchenden um. Denn der Arbeitsuchende muss dann den Beweis des Gegenteils führen. Will der Arbeitsuchende die gesetzliche Vermutung widerlegen, muss er einen Vollbeweis dahingehend erbringen, dass entweder die von der Vermutungsregelung vorausgesetzten Hinweistatsachen nicht vorliegen oder aber andere Hinweistatsachen vorliegen, die die Vermutung entkräften, es sei der wechselseitige Wille vorhanden, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren setzt dies die entsprechende Glaubhaftmachung (anstatt Vollbeweis) voraus.