BSG - Urteil vom 12.03.2019
B 13 R 19/17 R
Normen:
SGB VI a.F. § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Ts. 2-3; SGB VI § 236b Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 236b Abs. 2; BetrVerfG § 111; GG Art 3 Abs. 1; GG Art 3 Abs. 3;
Fundstellen:
BSGE 127, 262
NZA 2019, 976
ZInsO 2019, 2272
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1071/17
SG Karlsruhe, vom 23.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 3639/15

Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig VersicherteAnrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die WartezeitKeine Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers durch bloßes Auslaufen eines befristeten TransferarbeitsverhältnissesKeine analoge Anwendung der Rückausnahmeregelung auf Fälle des Leistungsbezugs nach dem Wechsel in eine Transfergesellschaft

BSG, Urteil vom 12.03.2019 - Aktenzeichen B 13 R 19/17 R

DRsp Nr. 2019/8787

Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte Anrechnung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit Keine Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers durch bloßes Auslaufen eines befristeten "Transferarbeitsverhältnisses" Keine analoge Anwendung der Rückausnahmeregelung auf Fälle des Leistungsbezugs nach dem Wechsel in eine Transfergesellschaft

Die Wartezeit einer Rente für besonders langjährig Versicherte wird nicht durch den Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn erfüllt, wenn der Versicherte zuvor zur Insolvenzabwendung in eine Transfergesellschaft wechselte und das "Transferarbeitsverhältnis" durch Fristablauf endete.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 51 Abs. 3a S. 1 Nr. 3 Buchst. a) Ts. 2-3; SGB VI § 236b Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 236b Abs. 2; BetrVerfG § 111; GG Art 3 Abs. 1; GG Art 3 Abs. 3;

Gründe:

I

Im Streit steht der Anspruch auf eine (abschlagsfreie) Altersrente für besonders langjährig Versicherte.