BSG - Urteil vom 06.12.2012
B 11 AL 11/11 R
Normen:
Richtlinie 2002/74/EG; Richtlinie 2008/94/EG Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 80/987/EWG Art. 2; InsO § 258 Abs. 1; InsO § 259 Abs. 1; SGB III § 183 Abs. 1; SGB III § 183 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 210
DB 2013, 8
NZI 2013, 454
ZIP 2013, 795
ZInsO 2013, 830
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 51/07
SG Dresden, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 AL 2272/03

Anspruch auf Insolvenzgeld nach der Aufhebung eines ersten Insolvenzverfahrens

BSG, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen B 11 AL 11/11 R

DRsp Nr. 2013/5493

Anspruch auf Insolvenzgeld nach der Aufhebung eines ersten Insolvenzverfahrens

Hat ein Arbeitnehmer aufgrund eines Insolvenzereignisses bereits Insolvenzgeld für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses erhalten und hat der Arbeitgeber danach zu keinem Zeitpunkt die Fähigkeit wiedererlangt, seine fälligen Geldschulden im Allgemeinen erfüllen zu können, kann ein den Anspruch auf erneutes Insolvenzgeld auslösendes Insolvenzereignis nicht eintreten. Dies gilt auch dann, wenn vor der Eröffnung eines zweiten Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplanverfahren ohne Überwachung der Planerfüllung durchgeführt worden ist (Weiterführung von BSG vom 29.5.2008 - B 11a AL 57/06 R = BSGE 100, 282 = SozR 4-4300 § 183 Nr 9).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. März 2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

Richtlinie 2002/74/EG; Richtlinie 2008/94/EG Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 80/987/EWG Art. 2; InsO § 258 Abs. 1; InsO § 259 Abs. 1; SGB III § 183 Abs. 1; SGB III § 183 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Insolvenzgeld (Insg) für die Monate März, April und Mai 2003.