LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.07.2020
L 7 AS 712/20
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 40; SGB II a.F. § 41 Abs. 4 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 1-2; Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 2; Alg II-V a.F. § 3 Abs. 3 S. 1; Alg II-V a.F. § 3 Abs. 5 S. 1; Alg II-V § 3 Abs. 7 S. 1 und S. 3; InsO § 38; InsO § 87;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 898/17

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIRechtmäßigkeit der endgültigen Leistungsfestsetzung nach einer Bewilligung vorläufiger LeistungenUnerheblichkeit der Eröffnung eines VerbraucherinsolvenzverfahrensAnrechnung von Einkommen aus einer selbständigen TätigkeitKeine einkommensmindernde Berücksichtigung von Mindereinnahmen außerhalb des BewilligungszeitraumsAnforderungen an die Berücksichtigung von Kosten für ein betriebliches Kraftfahrzeug bei der Ermittlung der Betriebsausgaben

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen L 7 AS 712/20

DRsp Nr. 2020/10059

Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rechtmäßigkeit der endgültigen Leistungsfestsetzung nach einer Bewilligung vorläufiger Leistungen Unerheblichkeit der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Anrechnung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit Keine einkommensmindernde Berücksichtigung von Mindereinnahmen außerhalb des Bewilligungszeitraums Anforderungen an die Berücksichtigung von Kosten für ein betriebliches Kraftfahrzeug bei der Ermittlung der Betriebsausgaben

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.06.2018 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3; SGB II § 40; SGB II a.F. § 41 Abs. 4 S. 1; SGB III § 328 Abs. 3 S. 1-2; Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 2; Alg II-V a.F. § 3 Abs. 3 S. 1; Alg II-V a.F. § 3 Abs. 5 S. 1; Alg II-V § 3 Abs. 7 S. 1 und S. 3; InsO § 38; InsO § 87;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Leistungsfestsetzung nach vorläufiger Bewilligung, insbesondere über die Höhe des anzurechnenden Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers im Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 31.10.2015.